Geschrieben von oliver kunz am 14.09.2009
in der Kategorie StGB und StPO
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Tag: StGB / Korruption
Die SUVA-Bestechungsaffäre hat dem Bundesgericht erlaubt, verschiedene Fragen im Korruptionsstrafrecht zu entscheiden. Einzelne Auszüge aus den Urteilen:
Geschrieben von oliver kunz am 06.06.2009
in der Kategorie Datenschutz
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Tag: Datenschutz / P2P / DSG
Das Bundesverwaltungsgericht hat unlängst entschieden, dass bei der Aufzeichnung und der Weitergabe von IP-Adressen zwecks Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen durch die Firma Logistep zwar das Zweckmässigkeits- und das Erkennbarkeitsprinzip verletzt würden. Dieses Verletzungen seien indes durch überwiegenden private und öffentliche Interessen gerechtfertigt, weshalb keine widerrechtliche Persönlichkeitverletzung vorliege (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2009, A-314472008).
Entsprechend hob das Bundesverwaltungsgericht die anderslautende Empfehlung des EDOEB vom 9. Januar 2009 auf (über welche hier bereits berichtet wurde).
Entsprechend hob das Bundesverwaltungsgericht die anderslautende Empfehlung des EDOEB vom 9. Januar 2009 auf (über welche hier bereits berichtet wurde).
Nach Art. 86 Abs. 2 BGG müssen die Kantone (im Bereich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts grundsätzlich "obere Gerichte" einsetzen.
Die dazugehörige Übergangsfrist von zwei Jahren nach Art. 130 Abs. 3 BGG ist mittlerweile abgelaufen.
Das Bundesgericht hatte daher in seinem Urteil vom 5. Februar 2009 (2C_10/2009) Gelegenheit, sich im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Beschwerde zu den Anforderungen an ein solches "oberes Gericht" zu äussern:
Die dazugehörige Übergangsfrist von zwei Jahren nach Art. 130 Abs. 3 BGG ist mittlerweile abgelaufen.
Das Bundesgericht hatte daher in seinem Urteil vom 5. Februar 2009 (2C_10/2009) Gelegenheit, sich im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Beschwerde zu den Anforderungen an ein solches "oberes Gericht" zu äussern:
Geschrieben von oliver kunz am 12.05.2009
in der Kategorie Zivilprozessrecht
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Tag: Notorietät
Dank dem swissblawg bin ich auf das Urteil des Bundesgerichts des letzten Jahres gestossen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Januar 2008, 4A_317/2007)
Darin entschied das Bundesgericht, dass der LIBOR-Zinssatz nicht notorisch sei und damit behauptet und belegt werden müsse:
Darin entschied das Bundesgericht, dass der LIBOR-Zinssatz nicht notorisch sei und damit behauptet und belegt werden müsse:
Geschrieben von oliver kunz am 11.05.2009
in der Kategorie IPR
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Tag: LugÜ / Vollstreckung / Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung, mit welcher über die Vollstreckbarerklärung eines Urteil unter dem Lugano Übereinkommen befunden wurde, kann lediglich der Schuldner und der Gläubiger, nicht aber ein Dritter (etwa ein Gläubiger des Schuldners) einen Rechtsbehelf einlegen.
Dies ergibt sich unter dem geltenden Recht aus Art. 36 Abs. 1 LugÜ zusammen mit Art. 40 Abs. 1 LugÜ.
Aber auch unter dem revidierten Übereinkommen wird dies nicht anders sein. Zwar bestimmt Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bzw. des revidierten Lugano Übereinkommens folgendes: „Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.“
DIeser Artikel ist aber - so hat der EuGH unlängst entschieden -
(EuGH, 23.4.2009, C‑167/08, Draka NK Cables Ltd. u.a.)
Dies ergibt sich unter dem geltenden Recht aus Art. 36 Abs. 1 LugÜ zusammen mit Art. 40 Abs. 1 LugÜ.
Aber auch unter dem revidierten Übereinkommen wird dies nicht anders sein. Zwar bestimmt Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bzw. des revidierten Lugano Übereinkommens folgendes: „Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.“
DIeser Artikel ist aber - so hat der EuGH unlängst entschieden -
"dahin auszulegen, dass ein Gläubiger eines Schuldners gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung keinen Rechtsbehelf einlegen kann, wenn er in dem Rechtsstreit, in dem diese Vollstreckbarerklärung von einem anderen Gläubiger dieses Schuldners beantragt worden war, nicht förmlich als Prozesspartei aufgetreten ist."
(EuGH, 23.4.2009, C‑167/08, Draka NK Cables Ltd. u.a.)