Geschrieben von oliver kunz am 31.01.2009
in der Kategorie Recht - allgemein
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Tag: Erlasse des Kantons Zürich / Anwaltsprüfung
Es ist mir eine Freude, auf die Neuerscheinung des zweiten Bandes meiner Gesetzessammlung (Erlasse des Kantons Zürich – Band II – Öffentliches Recht) hinweisen zu können (vgl. meine alten Beiträge hier und hier). Zusammen mit dem ersten Band (Zivil- und Strafrecht) ist somit die Sammlung wieder komplett.
Der Band beinhaltet wie bisher die wichtigsten Erlasse des Kantons Zürich im Bereich des Öffentlichen Rechts (insbesondere KV, GemG, BüV , GPR , VPR , HaftG , OG RR , RekV , BezVerwG , VRG , GeschV Gr , GebV VGr , StG , SteuV , EschG , PBG , BauVA , BBV I , BBV II , BW , NHSV , PrivRG ) und ist angereichert mit Querverweisen .
Die Sammlung ist auf dem Stand vom 1. Januar 2009 und kann online beim Shaker-Verlag bestellt werden oder auch in Buchhandlungen mit folgenden bibiliographischen Angaben:
Oliver Kunz (Hrsg.), Erlasse des Kantons Zürich, Band II, Öffentliches Recht, 3. Auflage 2009, ISBN 978-3-86858-199-7, 416 Seiten (Hardcover gebunden) für ca. 29,50 EUR
Sammelbestellungen nehme ich auch gerne per Email entgegen.
Der Band beinhaltet wie bisher die wichtigsten Erlasse des Kantons Zürich im Bereich des Öffentlichen Rechts (insbesondere KV, GemG, BüV , GPR , VPR , HaftG , OG RR , RekV , BezVerwG , VRG , GeschV Gr , GebV VGr , StG , SteuV , EschG , PBG , BauVA , BBV I , BBV II , BW , NHSV , PrivRG ) und ist angereichert mit Querverweisen .
Die Sammlung ist auf dem Stand vom 1. Januar 2009 und kann online beim Shaker-Verlag bestellt werden oder auch in Buchhandlungen mit folgenden bibiliographischen Angaben:
Oliver Kunz (Hrsg.), Erlasse des Kantons Zürich, Band II, Öffentliches Recht, 3. Auflage 2009, ISBN 978-3-86858-199-7, 416 Seiten (Hardcover gebunden) für ca. 29,50 EUR
Sammelbestellungen nehme ich auch gerne per Email entgegen.
Geschrieben von oliver kunz am 29.01.2009
in der Kategorie Zivilprozessrecht
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Tag: BGG / Art. 100 BGG / Nichtigkeitsbeschwerde / Zivilprozessrecht
Bekanntlich kann mit der Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich bis zur Erledigung eines kanonalen Kassationsverfahrens zugewartet werden (Art. 100 Abs. 6 BGG), wobei das Bundesgericht dieses Prinzip schon kurz nach Einführung des BGG eingeschränkt hat. Art. 100 Abs. 6 BGG komme nur zur Anwendung, wenn das Kassations-Rechtsmittel zulässig war (vgl. meinen Beitrag zur Prozessfalle Art. 100 Abs. 6 BGG).
Vor einigen Monaten hat das Bundesgericht - wenn auch in unklaren Worten - die Prozessfalle (bzw. seine Rechtsprechung) zu entschärfen versucht, aber trotzdem nicht alle Unklarheiten beseitigt (vgl. meine Beitrag).
Nun hat es in einem neu online gestellten Urteil (Urteil des Bundesgerichts vom 18.12.2008, 4A_398/2008) deutlichere Worte gefunden:
Lediglich in Ausnahmefällen kommt Art. 100 Abs. 6 BGG trotz Weiterzug an eine Kassationsinstanz nicht zur Anwendung. Dies etwa in folgenden Fällen:
- wenn gegen den Entscheid des oberen kantonalen Gerichts nach kantonalem Prozessrecht für den Rechtssuchenden erkennbar gar kein Rechtsmittel an eine weitere kantonale Instanz mit beschränkter Kognition offen steht (BGE 134 III 92 E. 1 S. 93)
- wenn die Kassationsinstanz wegen zu spät ergriffener kantonaler Beschwerde auf diese nicht eintritt, sowie
- bei offenbarem Rechtsmissbrauch.
Vor einigen Monaten hat das Bundesgericht - wenn auch in unklaren Worten - die Prozessfalle (bzw. seine Rechtsprechung) zu entschärfen versucht, aber trotzdem nicht alle Unklarheiten beseitigt (vgl. meine Beitrag).
Nun hat es in einem neu online gestellten Urteil (Urteil des Bundesgerichts vom 18.12.2008, 4A_398/2008) deutlichere Worte gefunden:
Lediglich in Ausnahmefällen kommt Art. 100 Abs. 6 BGG trotz Weiterzug an eine Kassationsinstanz nicht zur Anwendung. Dies etwa in folgenden Fällen:
- wenn gegen den Entscheid des oberen kantonalen Gerichts nach kantonalem Prozessrecht für den Rechtssuchenden erkennbar gar kein Rechtsmittel an eine weitere kantonale Instanz mit beschränkter Kognition offen steht (BGE 134 III 92 E. 1 S. 93)
- wenn die Kassationsinstanz wegen zu spät ergriffener kantonaler Beschwerde auf diese nicht eintritt, sowie
- bei offenbarem Rechtsmissbrauch.
Geschrieben von oliver kunz am 02.01.2009
in der Kategorie Online
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Tag: Notorietät / Wechselkurs
Wechselkurse zwischen Währungen sind nicht mittels Bankbestätigung oder eines Auszuges aus der Presse zu beweisen. Vielmehr handelt es sich um notorische Tatsachen, welche eines Beweises nicht bedürfen.
Geschrieben von oliver kunz am 08.12.2008
in der Kategorie Zivilprozessrecht
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Tag: GVG / ZPO / GOG
Nachdem die neue eidgenössische ZPO in absehbarer Zeit, nämlich am 1.1.2011, in Kraft treten wird, hat der Kanton Zürich die Vernehmlassung über den Vorentwurf für ein Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Straf- und Zivilprozess eröffnet. Das neue Gesetz soll das bisherige GVG ablösen und insbesondere die Fragen der Gerichtsorganisation regeln.
Die Vernehmlassungsfrist läuft noch bis am 31. Januar 2009.
Die Vernehmlassungsfrist läuft noch bis am 31. Januar 2009.
Geschrieben von oliver kunz am 06.12.2008
in der Kategorie Zivilprozessrecht
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Tag: ZPO / Vereinheitlichung
In der Sitzung vom 4. Dezember 2008 hat der Ständerat die letzten Differenzen in Bezug auf die neue eidgenössische ZPO ausgeräumt (vgl. das Wortprotokoll und meine früheren Beiträgen). Dabei hat sich der Ständerat insbesondere in Bezug auf das Novenrecht dem Nationalrat angeschlossen. Noven werden also bis zur Hauptverhandlung, nicht aber im Berufungsverfahren, vorgebracht werden.
Damit ist die eidgenössische ZPO reif für die Schlussabstimmung, welche wohl kaum mehr zu einem Scheitern der Vorlage führt.
Jetzt liegt es an den Kantonen, die erforderliche Umsetzungsgesetzgebung an die Hand zu nehmen. Die neue ZPO wird voraussichtlich am 1. Januar 2011 in Kraft treten. Entsprechend gibt es in der nächsten Zeit in den Kantonen einiges zu tun.
Damit ist die eidgenössische ZPO reif für die Schlussabstimmung, welche wohl kaum mehr zu einem Scheitern der Vorlage führt.
Jetzt liegt es an den Kantonen, die erforderliche Umsetzungsgesetzgebung an die Hand zu nehmen. Die neue ZPO wird voraussichtlich am 1. Januar 2011 in Kraft treten. Entsprechend gibt es in der nächsten Zeit in den Kantonen einiges zu tun.