Geschrieben von oliver kunz am 18.09.2009
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Tag: SchKG / Akteneinsicht
Bekanntlich kann ein Gläubiger die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung verlangen, wenn der Schuldner bei einer Betreibung auf Pfändung Vermögensbestandteile verheimlicht hat (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG).
Der Gläubiger hat ein berechtigtes Interesse an der Abklärung, ob die Voraussetzungen von Art. 190 SchKG gegeben sind. Er kann daher verlangen, dass ihm Namen und Adressen der anderen Gläubiger bekannt gegeben werden. Darüber hinaus hat er aber auch einen Anspruch auf direkte Einsicht in das Pfändungsprotokoll (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2009, 5A_244/2009)
Der Gläubiger hat ein berechtigtes Interesse an der Abklärung, ob die Voraussetzungen von Art. 190 SchKG gegeben sind. Er kann daher verlangen, dass ihm Namen und Adressen der anderen Gläubiger bekannt gegeben werden. Darüber hinaus hat er aber auch einen Anspruch auf direkte Einsicht in das Pfändungsprotokoll (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2009, 5A_244/2009)
Geschrieben von oliver kunz am 16.09.2009
in der Kategorie SchKG
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Tag: SchKG / Konkurs / IPRG
Der Antrag auf Anerkennung eines ausländischen Konkurses ist nach Art. 167 Abs. 1 IPRG an "das zuständige Gericht am Ort des Vermögens in der Schweiz" zu richten. "Befindet sich Vermögen an mehreren Orten, so ist das zuerst angerufene Gericht zuständig" (Art. 167 Abs. 2 IPRG).
Das Bundesgericht hatte sich in einem Urteil vom 17. Juni 2008, 5A_768/2008 mit dieser Bestimmung zu befassen.
Das Bundesgericht hatte sich in einem Urteil vom 17. Juni 2008, 5A_768/2008 mit dieser Bestimmung zu befassen.
Geschrieben von oliver kunz am 06.04.2009
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Tag: Rechtsöffnung / Tilgung
Bekanntlich hat der Rechtsöffnungsrichter grundsätzlich lediglich zu prüfen, ob die gerichtlich festglegte Verpflichtung seit dem Urteil getilgt (oder gestundet, etc.) worden ist.
Das Bundesgericht hatte sich nun aber mit einer Rechtsöffnung zu befassen, bei dem das Urteil auf Bezahlung gewisser Beträge "unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen" (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2009, 5D_164/2008).
Die Vorinstanz versuchte die Situation damit zu retten, dass sie auch Tilgungen berücksichtigte, welche vor dem Urteilsdatum lagen. Das Bundesgericht kam indes zum Schluss, dass sich ein solches Urteil überhaupt nicht vollstrecken liesse:
Das Bundesgericht hatte sich nun aber mit einer Rechtsöffnung zu befassen, bei dem das Urteil auf Bezahlung gewisser Beträge "unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen" (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2009, 5D_164/2008).
Die Vorinstanz versuchte die Situation damit zu retten, dass sie auch Tilgungen berücksichtigte, welche vor dem Urteilsdatum lagen. Das Bundesgericht kam indes zum Schluss, dass sich ein solches Urteil überhaupt nicht vollstrecken liesse:
Geschrieben von oliver kunz am 02.02.2009
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Tag: Arrest / Einsprache / SchKG
Die grundsätzlich 10-tägige Frist zur Einreichung einer Arresteinsprache nach Art. 278 Abs. 1 SchKG beginnt erst mit der formell korrekten Zustellung der Arresturkunde (welche auch den Arrestbefehl enthält). Insbesondere ist blosse Kenntnisnahme von Arresturkunde und -befehl nicht fristauslösend, auch nicht wenn der Einsprecher beim Vollzug des Arrestes anwesend ist, oder wenn Einsicht in die Arrestakten gewährt wird.
(Urteil des Bundesgerichts vom 9. Januar 2009, 5A_545/2007)
(Urteil des Bundesgerichts vom 9. Januar 2009, 5A_545/2007)
Geschrieben von oliver kunz am 25.10.2008
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Tag: Rechtsöffnung / SchKG / Aberkennungsklage
Das Urteil, mit welchem eine Aberkennungsklage abgewiesen wurde, ist ein gültiger Vollstreckungstitel im Sinne von Art. 60 SchKG und kann dem Gläubiger als definitiver Rechtsöffnungstitel dienen, auch wenn das Dispositiv des Urteils keinen eigentlichen Leistungsbefehl enthält.
So hat das Bundesgericht unlängst entschieden (Urteil des Bundesgerichts vom 9. September 2008, 5A_164/2008).
So hat das Bundesgericht unlängst entschieden (Urteil des Bundesgerichts vom 9. September 2008, 5A_164/2008).