Geschrieben von oliver kunz am 31.01.2009
in der Kategorie Recht - allgemein
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Tag: Erlasse des Kantons Zürich / Anwaltsprüfung
Es ist mir eine Freude, auf die Neuerscheinung des zweiten Bandes meiner Gesetzessammlung (Erlasse des Kantons Zürich – Band II – Öffentliches Recht) hinweisen zu können (vgl. meine alten Beiträge hier und hier). Zusammen mit dem ersten Band (Zivil- und Strafrecht) ist somit die Sammlung wieder komplett.
Der Band beinhaltet wie bisher die wichtigsten Erlasse des Kantons Zürich im Bereich des Öffentlichen Rechts (insbesondere KV, GemG, BüV , GPR , VPR , HaftG , OG RR , RekV , BezVerwG , VRG , GeschV Gr , GebV VGr , StG , SteuV , EschG , PBG , BauVA , BBV I , BBV II , BW , NHSV , PrivRG ) und ist angereichert mit Querverweisen .
Die Sammlung ist auf dem Stand vom 1. Januar 2009 und kann online beim Shaker-Verlag bestellt werden oder auch in Buchhandlungen mit folgenden bibiliographischen Angaben:
Oliver Kunz (Hrsg.), Erlasse des Kantons Zürich, Band II, Öffentliches Recht, 3. Auflage 2009, ISBN 978-3-86858-199-7, 416 Seiten (Hardcover gebunden) für ca. 29,50 EUR
Sammelbestellungen nehme ich auch gerne per Email entgegen.
Der Band beinhaltet wie bisher die wichtigsten Erlasse des Kantons Zürich im Bereich des Öffentlichen Rechts (insbesondere KV, GemG, BüV , GPR , VPR , HaftG , OG RR , RekV , BezVerwG , VRG , GeschV Gr , GebV VGr , StG , SteuV , EschG , PBG , BauVA , BBV I , BBV II , BW , NHSV , PrivRG ) und ist angereichert mit Querverweisen .
Die Sammlung ist auf dem Stand vom 1. Januar 2009 und kann online beim Shaker-Verlag bestellt werden oder auch in Buchhandlungen mit folgenden bibiliographischen Angaben:
Oliver Kunz (Hrsg.), Erlasse des Kantons Zürich, Band II, Öffentliches Recht, 3. Auflage 2009, ISBN 978-3-86858-199-7, 416 Seiten (Hardcover gebunden) für ca. 29,50 EUR
Sammelbestellungen nehme ich auch gerne per Email entgegen.
Geschrieben von oliver kunz am 07.10.2008
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Tag: Anwaltshaftung / BGE
Beeindruckt (und leicht eingeschüchtert) durch die Flut von Entscheiden, welche tagtäglich vom Bundesgericht online gestellt wird, hat sich wohl schon so mancher Anwalt Gedanken darüber gemacht, ob er denn all diese Urteile lesen muss, um sich nicht eines Sorgfaltspflichtverstosses schuldig zu machen.
In einem heute online gestellten Urteil hat das Bundesgericht nun entschieden, dass dem nicht so sei. Die Nichtkenntnis eines unveröffentlichten (aber online zugänglichen) Entscheides stelle keine Pflichtverletzung dar. Es genügt also grundsätzlich, wenn der Anwalt die in der Amtlichen Sammlung publizierten Entscheide (d.h. die BGEs) konsultiert (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2008, 4A_190/2008):
In einem heute online gestellten Urteil hat das Bundesgericht nun entschieden, dass dem nicht so sei. Die Nichtkenntnis eines unveröffentlichten (aber online zugänglichen) Entscheides stelle keine Pflichtverletzung dar. Es genügt also grundsätzlich, wenn der Anwalt die in der Amtlichen Sammlung publizierten Entscheide (d.h. die BGEs) konsultiert (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2008, 4A_190/2008):
Sous l'angle de la responsabilité du mandataire, on ne peut pas exiger d'un avocat qu'il prenne connaissance de tous les arrêts du Tribunal fédéral accessibles par internet ou de tous les arrêts et articles publiés dans les nombreuses revues juridiques existant en Suisse. Le Tribunal fédéral publie ses arrêts de principe au Recueil officiel (art. 58 al. 1 du Règlement du Tribunal fédéral du 20 novembre 2006 (RS 173.110.131), pris en application de l'art. 27 al. 3 LTF; sous l'empire de l'OJ, cf. art. 18 du Règlement du Tribunal fédéral du 14 décembre 1978). C'est donc la publication dans ce recueil qui, en règle générale, est déterminante pour dire à partir de quel moment un avocat devrait avoir connaissance d'une nouvelle jurisprudence.
Geschrieben von oliver kunz am 02.07.2008
in der Kategorie Recht - allgemein
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Tag: Erlasse des Kantons Zürich
Seit dem Erscheinen meiner Sammlung der Erlasse des Kantons Zürich (vgl. meinen Beitrag) sind folgende Änderungen zu verzeichnen:
Es ist mir eine Freude, auf die Neuerscheinung des ersten Bandes meiner Gesetzessammlung (Erlasse des Kantons Zürich – Band I – Zivil- und Strafrecht) hinweisen zu können (vgl. meine alten Beiträge).
Der Band beinhaltet wie bisher die wichtigsten Erlasse des Kantons Zürich im Bereich des Zivil- und Straf(prozess)rechts (so z.B. GVG, ZPO, StPO, EG ZGB, EG SchKG, AnwG, etc.) und ist angereichert mit diversen Querverweisen .
Die Sammlung ist auf dem Stand vom 1. März 2008.
Zu bestellen ist der Band online beim Shaker-Verlag und in wenigen Tagen auch in der Buchhandlung Eurer Wahl mit den folgenden bibliographischen Daten:
Oliver Kunz (Hrsg.), Erlasse des Kantons Zürich, Band I, Zivil- und Strafrecht, 3. Auflage 2008
292 Seiten, Hardcover, Preis: EUR 28
ISBN 978-3-940459-64-0
Sammelbestellungen nehme ich auch gerne per Email entgegen.
Die Nachführung des zweiten Bandes (Verwaltungsrecht) werde ich bei Gelegenheit auch noch in Angriff nehmen. Bis dann ist der zweite Band in der zweiten Auflage (Stand 1.3.2007) noch über lulu erhältlich.
Der Band beinhaltet wie bisher die wichtigsten Erlasse des Kantons Zürich im Bereich des Zivil- und Straf(prozess)rechts (so z.B. GVG, ZPO, StPO, EG ZGB, EG SchKG, AnwG, etc.) und ist angereichert mit diversen Querverweisen .
Die Sammlung ist auf dem Stand vom 1. März 2008.
Zu bestellen ist der Band online beim Shaker-Verlag und in wenigen Tagen auch in der Buchhandlung Eurer Wahl mit den folgenden bibliographischen Daten:
Oliver Kunz (Hrsg.), Erlasse des Kantons Zürich, Band I, Zivil- und Strafrecht, 3. Auflage 2008
292 Seiten, Hardcover, Preis: EUR 28
ISBN 978-3-940459-64-0
Sammelbestellungen nehme ich auch gerne per Email entgegen.
Die Nachführung des zweiten Bandes (Verwaltungsrecht) werde ich bei Gelegenheit auch noch in Angriff nehmen. Bis dann ist der zweite Band in der zweiten Auflage (Stand 1.3.2007) noch über lulu erhältlich.
Wer (aus rechtshistorischen oder anderen Gründen) gerne wissen möchte, wie der Wortlaut des altehrwürdige Bundesrechtspflegegesetz lautete, welches bekanntlich vom BGG abgelöst worden ist, der muss sich nun nicht mehr durch die SR und AS durchkämpfen, um am Ende nichts zu finden.
Das sogenannte Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz [OG], SR 173.110) vom 16. Dezember 1943 habe ich hier deponiert (und zwar in der Fassung, die bis am 31. Dezember 2006 galt).
Das sogenannte Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz [OG], SR 173.110) vom 16. Dezember 1943 habe ich hier deponiert (und zwar in der Fassung, die bis am 31. Dezember 2006 galt).