Geschrieben von oliver kunz am 11.05.2009
in der Kategorie IPR
No Trackbacks
Tag: LugÜ / Vollstreckung / Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung, mit welcher über die Vollstreckbarerklärung eines Urteil unter dem Lugano Übereinkommen befunden wurde, kann lediglich der Schuldner und der Gläubiger, nicht aber ein Dritter (etwa ein Gläubiger des Schuldners) einen Rechtsbehelf einlegen.
Dies ergibt sich unter dem geltenden Recht aus Art. 36 Abs. 1 LugÜ zusammen mit Art. 40 Abs. 1 LugÜ.
Aber auch unter dem revidierten Übereinkommen wird dies nicht anders sein. Zwar bestimmt Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bzw. des revidierten Lugano Übereinkommens folgendes: „Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.“
DIeser Artikel ist aber - so hat der EuGH unlängst entschieden -
(EuGH, 23.4.2009, C‑167/08, Draka NK Cables Ltd. u.a.)
Dies ergibt sich unter dem geltenden Recht aus Art. 36 Abs. 1 LugÜ zusammen mit Art. 40 Abs. 1 LugÜ.
Aber auch unter dem revidierten Übereinkommen wird dies nicht anders sein. Zwar bestimmt Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bzw. des revidierten Lugano Übereinkommens folgendes: „Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.“
DIeser Artikel ist aber - so hat der EuGH unlängst entschieden -
"dahin auszulegen, dass ein Gläubiger eines Schuldners gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung keinen Rechtsbehelf einlegen kann, wenn er in dem Rechtsstreit, in dem diese Vollstreckbarerklärung von einem anderen Gläubiger dieses Schuldners beantragt worden war, nicht förmlich als Prozesspartei aufgetreten ist."
(EuGH, 23.4.2009, C‑167/08, Draka NK Cables Ltd. u.a.)
Geschrieben von oliver kunz am 10.05.2009
in der Kategorie IPR
No Trackbacks
Tag: LugÜ / Art. 5 LugÜ / Zuständigkeit
Der EuGH hat unlängst entschieden, dass ein Lizenzvertrag kein Vertrag über "die Erbringung von Dienstleistungen" darstellt (EuGH, 23.4.2009, Rs C‑533/07, Falco Privatstiftung u.a.). Entsprechend kommt auf solche Verträge Art. 5 Nr. 1 lit. a revLugÜ und nicht lit. b zur Anwendung.
Die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 lit. a revLugÜ hat dabei gleich zu erfolgen wie diejenige des bisherigen (und derzeit für die Schweiz noch geltenden) Art. 5 Nr. 1 LugÜ.
Für Lizenzverträge ist somit auch unter dem revLugÜ nicht auf den vertragsautonom bestimmten Erfüllungsort der charakteristischen Leistung, sondern auf den nach lex causae bestimmten Erfüllungsort der streitgegenständlichen Leistung abzustellen.
Die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 lit. a revLugÜ hat dabei gleich zu erfolgen wie diejenige des bisherigen (und derzeit für die Schweiz noch geltenden) Art. 5 Nr. 1 LugÜ.
Für Lizenzverträge ist somit auch unter dem revLugÜ nicht auf den vertragsautonom bestimmten Erfüllungsort der charakteristischen Leistung, sondern auf den nach lex causae bestimmten Erfüllungsort der streitgegenständlichen Leistung abzustellen.
Geschrieben von oliver kunz am 10.05.2009
in der Kategorie IPR
No Trackbacks
Tag: LugÜ / Zuständigkeit / Vollstreckung
Am 21. April hat die Europäische Kommission ein "Green Paper" sowie einen "Report" zur Verordnung 44/2001, d.h. zur "Schwesterverordnung" zum LugÜ publiziert.
Geschrieben von oliver kunz am 04.04.2009
in der Kategorie IPR
No Trackbacks
Tag: LugÜ / Rechtsöffnung / Exequatur / Art. 32 aLugÜ
Im Urteil des Bundesgerichts vom 9. Februar 2009, 5A_634/2008 (zur Publikation vorgesehen) hat das Bundesgericht entschieden, dass eine Vollstreckbarerklärungeines Entscheids nach dem LugÜ nicht nur über ein Betreibungsverfahren (und daran anschliessendes Rechtsöffnungsverfahren) bewirkt werden kann. Vielmehr könne auch direkt (d.h. ohne vorgängige Betreibung) ein Exequaturbegehren gestellt werden.
Das Ergebnis erstaunt nicht. Schliesslich ergibt sich die Zulässigkeit dieses Vorgehens direkt aus dem LugÜ (Art. 32 LugÜ lässt daran nur auf den ersten Blick zweifeln). Jedenfalls wäre die Pflicht zur vorgängigen Einleitung einer Betreibung offensichtlich LugÜ-widrig.
Erstaunlich ist lediglich, dass die Vorinstanz (Cour de justice du canton de Genève) offenbar zu einem anderen Schluss gelangt war, indem es zuerst die Einleitung eines Betreibungsverfahrens verlangte. Augenscheinlich hält die Unsicherheit beim Verhältnis zwischen LugÜ und SchKG auch Jahre nach Inkrafttreten des LugÜ an. Es ist daher erfreulich, dass das SchKG und die ZPO an das revLugÜ angepasst werden sollen.
Das Ergebnis erstaunt nicht. Schliesslich ergibt sich die Zulässigkeit dieses Vorgehens direkt aus dem LugÜ (Art. 32 LugÜ lässt daran nur auf den ersten Blick zweifeln). Jedenfalls wäre die Pflicht zur vorgängigen Einleitung einer Betreibung offensichtlich LugÜ-widrig.
Erstaunlich ist lediglich, dass die Vorinstanz (Cour de justice du canton de Genève) offenbar zu einem anderen Schluss gelangt war, indem es zuerst die Einleitung eines Betreibungsverfahrens verlangte. Augenscheinlich hält die Unsicherheit beim Verhältnis zwischen LugÜ und SchKG auch Jahre nach Inkrafttreten des LugÜ an. Es ist daher erfreulich, dass das SchKG und die ZPO an das revLugÜ angepasst werden sollen.
Geschrieben von oliver kunz am 18.02.2009
in der Kategorie IPR
No Trackbacks
Tag: LugÜ / SchKG / IPRG
Das Lugano Übereinkommen (LugÜ) wurde bekanntlich überarbeitet und weitgehend der EuGVVO angepasst (wie ich hier bereits berichtet habe).
Heute hat nun der Bundesrat den Entwurf sowie die Botschaft für die Genehmigung und Umsetzung des revidierten Lugano Übereinkommens veröffentlicht.
Das wichtigste vorweg: Das LugÜ wird voraussichtlich zusammen mit eidgenössischer ZPO und StPO, d.h. am 1.1.2011 in Kraft treten und das Inkrattreten wird punktuelle Anpassungen auch von SchKG und IPRG mit sich bringen.
Heute hat nun der Bundesrat den Entwurf sowie die Botschaft für die Genehmigung und Umsetzung des revidierten Lugano Übereinkommens veröffentlicht.
Das wichtigste vorweg: Das LugÜ wird voraussichtlich zusammen mit eidgenössischer ZPO und StPO, d.h. am 1.1.2011 in Kraft treten und das Inkrattreten wird punktuelle Anpassungen auch von SchKG und IPRG mit sich bringen.