Nach Art. 86 Abs. 2 BGG müssen die Kantone (im Bereich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts grundsätzlich "obere Gerichte" einsetzen.
Die dazugehörige Übergangsfrist von zwei Jahren nach Art. 130 Abs. 3 BGG ist mittlerweile abgelaufen.
Das Bundesgericht hatte daher in seinem Urteil vom 5. Februar 2009 (2C_10/2009) Gelegenheit, sich im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Beschwerde zu den Anforderungen an ein solches "oberes Gericht" zu äussern:
Die dazugehörige Übergangsfrist von zwei Jahren nach Art. 130 Abs. 3 BGG ist mittlerweile abgelaufen.
Das Bundesgericht hatte daher in seinem Urteil vom 5. Februar 2009 (2C_10/2009) Gelegenheit, sich im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Beschwerde zu den Anforderungen an ein solches "oberes Gericht" zu äussern:
Geschrieben von oliver kunz am 16.06.2008
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Tag: BGG / VO BGG
Wie hier bereits berichtet wurde, hat sich um die Instandstellung der Hardbrücke in Zürich ein juristisches Hickhack entfaltet:
Dieses fand nun - dank der Nachsichtigkeit des Bundesgerichts - ein Ende.
(Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2008, 1C_183/2008)
Dieses fand nun - dank der Nachsichtigkeit des Bundesgerichts - ein Ende.
(Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2008, 1C_183/2008)
Geschrieben von oliver kunz am 27.03.2008
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Tag: VO BGG / VRG / BGG
Das Bundesgericht hatte sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Budgetbeschluss des Gemeinderats Zürich zur Instandsetzung der Hardbrücke mit der Verordnung des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 29. November 2006 über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgerichtsgesetz (VO BGG, OS 61,480) zu beschäftigen. (Urteil des Bundesgericht vom 17. März 2008, 1C_451/2007).
Geschrieben von oliver kunz am 14.11.2007
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Tag: Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten / Beschwerde in Zivilsachen / BGG
... ist die Gemeinde Sool (Kt. Glarus), mit ihrer "staatsrechtlichen Beschwerde".
Eingereicht hatte die Gemeinde die Beschwerde im April dieses Jahres und zwar gegen die Bewilligung des Umbaus einer Mobilfunkanlage. Das Bundesgericht nahm die als "staatsrechtliche Beschwerde" bezeichnete Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegen.
Problematisch war nun aber, dass die Gemeinde nur den Antrag auf Aufhebung des vorsintanzlichen Urteils gestellt hatte.
(Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2007, 1C_86/2007)
Eingereicht hatte die Gemeinde die Beschwerde im April dieses Jahres und zwar gegen die Bewilligung des Umbaus einer Mobilfunkanlage. Das Bundesgericht nahm die als "staatsrechtliche Beschwerde" bezeichnete Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegen.
Problematisch war nun aber, dass die Gemeinde nur den Antrag auf Aufhebung des vorsintanzlichen Urteils gestellt hatte.
(Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2007, 1C_86/2007)
In einem heute online gestellten Urteil hat das Bundesgericht den Entscheid der Schwyzer Behörden gestützt, die eine Gegendemonstration am 1. August 2006 nicht bewilligt hatten.
(Urteil des Bundesgericht vom 4. September 2006, 1P.396/2006)
(Urteil des Bundesgericht vom 4. September 2006, 1P.396/2006)