Geschrieben von oliver kunz am 21.03.2007
in der Kategorie Aktien- und Gesellschaftsrecht
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Tag: Aktienrecht / Sonderprüfung / Minderheit
Eine Sonderprüfung nach Art. 697a ff. OR kann von Aktionären verlangt werden, "die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder Aktien im Nennwert von 2 Millionen Franken vertreten".
Gemäss einem heute online gestellten Urteil des Bundesgerichts muss dieses 10%-Quorum nicht nur im Zeitpunkt der Einreichung des Begehrens, sondern bis zur Einsetzung des Sonderprüfers durch das Gericht erfüllt sein. Entsprechend ist das Begehren abzuweisen, wenn ein Teil der Kläger ihre Klage zurückzieht und die verbleibenden weniger als 10% der Aktien innehalten:
Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2007, 4C.334/2006
Gemäss einem heute online gestellten Urteil des Bundesgerichts muss dieses 10%-Quorum nicht nur im Zeitpunkt der Einreichung des Begehrens, sondern bis zur Einsetzung des Sonderprüfers durch das Gericht erfüllt sein. Entsprechend ist das Begehren abzuweisen, wenn ein Teil der Kläger ihre Klage zurückzieht und die verbleibenden weniger als 10% der Aktien innehalten:
"Da mit dem Quorum eine gewisse Repräsentanz des Anliegens der Minderheitsaktionäre gewährleistet werden soll, muss dieses Erfordernis zwar nicht während der ganzen Dauer der Sonderprüfung, aber doch bis zur Einsetzung des Sonderprüfers durch das Gericht erfüllt sein"
Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2007, 4C.334/2006
Geschrieben von oliver kunz am 30.10.2006
in der Kategorie Aktien- und Gesellschaftsrecht
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Tag: Aktienrecht
Art. 693 Abs. 3 Ziff. 4 OR gilt nicht nur für die Beschlussfassung über die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage, sondern ist auch für die Wahl des Prozessbeistandes anwendbar.
Entsprechend bemisst sich das Stimmrecht nicht nach der Zahl der Aktien, sondern nach dem Nennwert der Aktien, sodass Stimmrechtsaktionäre gleich zu behandeln sind wie die anderen Aktionäre.
Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2006, 4C.165/2006
Entsprechend bemisst sich das Stimmrecht nicht nach der Zahl der Aktien, sondern nach dem Nennwert der Aktien, sodass Stimmrechtsaktionäre gleich zu behandeln sind wie die anderen Aktionäre.
Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2006, 4C.165/2006
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