Aus einem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts des Kantons Basel Stadt:
"Die Auskunftspflicht des Betreibungsamtes ist auf Auskünfte aus den Betreibungsregistern beschränkt (Art. 8 Abs. 2 SchKG). Für die Erteilung einer Information über Moral, finanzielle Verhältnisse, Kreditfähigkeit, Aussichten einer allfälligen Betreibung usw. sind wir nicht zuständig."
Merke: Man befrage nie ein Betreibungsamt über die Moral.
"Die Auskunftspflicht des Betreibungsamtes ist auf Auskünfte aus den Betreibungsregistern beschränkt (Art. 8 Abs. 2 SchKG). Für die Erteilung einer Information über Moral, finanzielle Verhältnisse, Kreditfähigkeit, Aussichten einer allfälligen Betreibung usw. sind wir nicht zuständig."
Merke: Man befrage nie ein Betreibungsamt über die Moral.
So gelesen in einem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6.11.07, UK070314:
Meine Lieblingsstelle aber ist:
... richtig beängstigend.
Im Ergebnis deutet jedenfalls alles darauf hin, dass es sich bei der geschilderten Auseinandersetzung um eine von zahlreichen alltäglichen - und damit nicht weiter aussergewöhnlichen - nachbarschaftlichen Streitereien handelte, in deren Rahmen ein mit Beschimpfungen einhergehendes gegenseitiges in Aussicht stellen von Nachteilen in aller Regel wenig ernst zu nehmenden Charakters ist und - so auch vorliegend - nicht die Intensität strafrechtlich relevanter Drohhandlungen im Sinne von Art. 180 StGB erreicht. Gerade der verzeigte Sachverhalt gemahnt vielmehr an kindliche Streitereien auf Spielplätzen und in Kindergärten, die sich ebenfalls regelmässig durch gegenseitiges Aufplustern, Angeben und Imponiergehabe auszeichnen - mitunter auch begleitet von ein- oder gegenseitigem Zungeherausstrecken.
Meine Lieblingsstelle aber ist:
Der VW-Fahrer habe dies bemerkt, das Fahrzeug gewendet und sei nochmals "mit voll herausgestreckter Zunge" langsam am Rekurrenten vorbeigefahren.
... richtig beängstigend.
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