Im Juni dieses Jahres hatte das Bundesgericht im Urteil 6A.106/2006 vom 14.06.2007 seine langjährige Praxis zum Warnungsentzug des Führerausweises bei Auslandtaten geändert und festgestellt:
(strafprozess.ch berichtete)
Dies hat nun den Gesetzgeber auf den Plan gerufen. Die Botschaft zur Änderung des SVG findet sich in BBl 2007 7617, der Entwurf in BBL 2007 7625
Es soll demgemäss ein neuer Art. 16c bis SVG mit folgendem Wortlaut eingeführt werden:
Die schweizerische Rechtsordnung enthält [...] keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Warnungsentzügen wegen Auslandtaten.
(strafprozess.ch berichtete)
Dies hat nun den Gesetzgeber auf den Plan gerufen. Die Botschaft zur Änderung des SVG findet sich in BBl 2007 7617, der Entwurf in BBL 2007 7625
Es soll demgemäss ein neuer Art. 16c bis SVG mit folgendem Wortlaut eingeführt werden:
1 Nach einer Widerhandlung im Ausland wird der Lernfahr- oder der Führerausweis entzogen, wenn:
a. im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde; und
b. die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist.
2 Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden.
In einem heute online gestellten Urteil hat das Bundesgericht den Schuldspruch des Zürcher Obergerichts gegenüber einen Autofahrer aufgehoben. Dieser war mit 100 CHF gebüsst worden, weil er im stehenden Kolonnenverkehr Zeitung gelesen und sie beim Aufrücken teils auf seinen Oberschenkeln, teils auf dem Lenkrad positioniert hat.
Vor wenigen Tagen hat das Bundesgericht die Voraussetzungen zur Einführung von "Tempo 30-Zonen" in Erinnerung gerufen (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juli 2006, 2A.38/2006).
Dabei hat es klargestellt, dass diese Voraussetzungen abschliessend durch Bundesrecht, namentlich die Verordnungen des Bundesrates, determiniert sind, dass sich die Kantone daher an die vom Bundesrat normierten Vorgaben zu halten haben und dass damit kein Raum bleibe für die Anordnung von Tempo 30-Zonen, auf Strassen, welche die bundesrätlichen Voraussetzungen nicht erfällen.
Dabei hat es klargestellt, dass diese Voraussetzungen abschliessend durch Bundesrecht, namentlich die Verordnungen des Bundesrates, determiniert sind, dass sich die Kantone daher an die vom Bundesrat normierten Vorgaben zu halten haben und dass damit kein Raum bleibe für die Anordnung von Tempo 30-Zonen, auf Strassen, welche die bundesrätlichen Voraussetzungen nicht erfällen.
Zwar ist bei der Festsetzung der Dauer eines führerausweisentzuges auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass jemand auf die führung eines Motorfahrzeugs beruflich angewiesen ist (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG). Bei einer schweren Verkehrsregelverletzung jedoch beträgt die Mindestentzugsdauer auch für Berufschauffeure drei Monate (Art. 16c Abs. 2 SVG). Vom klaren Wortlaut dieser Bestimmung darf auch in solchen fällen nicht abgewichen werden.
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