Geschrieben von oliver kunz am 16.08.2008
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Tag: Widerrechtlichkeit / Gaunerlohn
Vor einiger Zeit war in der NZZ sowie auch im Vasella/Gerszt-Blawg von einem Urteil des Bundesgericht zu lesen, in welchem dieses den Anwendungsbereich von Art. 66 OR eingeschränkt habe. Art. 66 OR schliesse die Rückforderung bloss dessen aus, was zur Anstiftung oder Belohnung eines rechts- oder sittenwidrigen Handelns gegeben wurde ("Gaunerlohn"), nicht aber die Rückforderung sämtlicher Leistungen, die aufgrund eines rechts- oder sittenwidrigen Vertrags erbracht wurden (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2008, 4A_16/2008).
Es trifft zwar zu, dass sich im genannten Urteil solche Erwägungen finden und dass davon auszugehen ist, dass das Bundesgericht in Zukunft so entscheiden wird. Das Bundesgericht (und die obgenannten Kommentatoren) verschweigen aber, dass die obgenannten Ausführungen blosse obiter dicta waren und sich das Bundesgericht sozusagen en passant zu einer Praxisänderung hinreissen liess.
Es trifft zwar zu, dass sich im genannten Urteil solche Erwägungen finden und dass davon auszugehen ist, dass das Bundesgericht in Zukunft so entscheiden wird. Das Bundesgericht (und die obgenannten Kommentatoren) verschweigen aber, dass die obgenannten Ausführungen blosse obiter dicta waren und sich das Bundesgericht sozusagen en passant zu einer Praxisänderung hinreissen liess.
Geschrieben von oliver kunz am 04.08.2008
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Tag: Widerrechtlichkeit / Geldwäscherei / Schutznorm
Voraussetzung für eine ausservertragliche Haftung ist bekanntlich die Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung. Nachdem das Vermögen nicht per se geschützt ist, muss der bloss in seinem Vermögen Geschädigte einen Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm geltend machen.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung schützt der Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) in denjenigen Fällen, in denen die Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren, auch die Vermögensinteressen der durch die Vortat Geschädigten und kann somit zur Begründung der Widerrechtlichkeit dienen.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung schützt der Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) in denjenigen Fällen, in denen die Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren, auch die Vermögensinteressen der durch die Vortat Geschädigten und kann somit zur Begründung der Widerrechtlichkeit dienen.
Geschrieben von oliver kunz am 27.06.2008
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Tag: Verjährung / Vertrauenshaftung
Unlängst hat das Bundesgericht entschieden, dass Ansprüche aus Vertrauenshaftung nach Art. 60 OR, d.h. innert eines Jahres seit Kenntnis, verjähren (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Mai 2008, 4A_499/2007).
Der genannte Entscheid enthält weitere, durchaus interessante Erwägungen des Bundesgerichts, insbesondere auch zu Art. 60 Abs. 2 OR (längere strafrechtliche Verjährung):
Der genannte Entscheid enthält weitere, durchaus interessante Erwägungen des Bundesgerichts, insbesondere auch zu Art. 60 Abs. 2 OR (längere strafrechtliche Verjährung):
Bekanntlich beginnt die Verjährung nicht zu laufen, bzw. steht sie still, solange der Gläubiger seine Forderung vor einem schweizerischen Gericht nicht geltend machen kann (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR).
Auf die genannte Bestimmung kann sich nur der Gläubiger berufen, der aus objektiven Gründen daran gehindert ist, in der Schweiz zu klagen, insbesondere weil ihm kein Gerichtsstand zur Verfügung steht. Hat der Gläubiger Kenntnis von Arrestgegenständen, ist ihm nach der Lehre zuzumuten, einen Arrest zu legen und diesen zu prosequieren. Auf einen Stillstand der Verjährung kann er sich diesfalls nicht berufen.
Das Bundesgericht hatte nun die Frage zu beurteilen, ob sich der Gläubiger, der zwar keine Kenntnis von Arrestgegenständen hat, aber einen entsprechenden Verdacht hegt, auf den Verjährungsstillstand berufen kann.
Auf die genannte Bestimmung kann sich nur der Gläubiger berufen, der aus objektiven Gründen daran gehindert ist, in der Schweiz zu klagen, insbesondere weil ihm kein Gerichtsstand zur Verfügung steht. Hat der Gläubiger Kenntnis von Arrestgegenständen, ist ihm nach der Lehre zuzumuten, einen Arrest zu legen und diesen zu prosequieren. Auf einen Stillstand der Verjährung kann er sich diesfalls nicht berufen.
Das Bundesgericht hatte nun die Frage zu beurteilen, ob sich der Gläubiger, der zwar keine Kenntnis von Arrestgegenständen hat, aber einen entsprechenden Verdacht hegt, auf den Verjährungsstillstand berufen kann.
In einem heute online gestellten und zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil hat das Bundesgericht wieder einmal die Grundsätze in Erinnerung gerufen, die für die Geltendmachung von Fremdwährungsforderungen gelten
(Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2008, 4C.258/2006 und
4A_380/2007).
(Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2008, 4C.258/2006 und
4A_380/2007).