Geschrieben von oliver kunz am 26.03.2008
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Tag: FusG / Überprüfungklage / Edition
Wer eine Ausgleichsklage nach Art. 105 FusG anstrengt, d.h. geltend macht, dass bei einer Fusion seine Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte nicht angemessen gewahrt worden sind oder die Abfindung nicht angemessen war und entsprechend eine angemessene Ausgleichszahlung verlangt, kann grundsätzlich mittels eines Editionsbegehrens Edition des Fusionsberichts (Art. 14 FusG) verlangen.
Geschrieben von oliver kunz am 14.10.2006
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Tag: Aktienrecht / Prospekthaftung / Kausalität / Haftung
Wer aus Prospekthaftung nach Art. 752 OR Ansprüche geltend machen will, trügt die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen der falschen oder irreführenden Angabe im Prospekt und seinem Schaden. Anders als teilweise in der Lehre vertreten wird, kommt damit keine Beweislastumkehr zur Anwendung (E. 3.2.2).
Immerhin profitiert der Kläger von einer Beweiserleichterung, insofern als er für den Nachweis des
natürlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhangs keinen strikten Beweis, sondern nur den Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringen hat (E. 3.2.1).
Urteil des Bundesgericht vom 28. August 2006, 4C.136/2006
Immerhin profitiert der Kläger von einer Beweiserleichterung, insofern als er für den Nachweis des
natürlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhangs keinen strikten Beweis, sondern nur den Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringen hat (E. 3.2.1).
Urteil des Bundesgericht vom 28. August 2006, 4C.136/2006
Im Rahmen eines Streits um einen Werkvertrag hatte das Bundesgericht die Gelegenheit, sich zur Rechtsnatur der durch das Fusionsgesetz eingeführten "partiellen Universalsukzession" zu äussern (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgericht vom 31.1.2006, 4C.385/2005).
Das Bundesgericht geht davon aus, dass die partielle Universalsukzession (bei der mit der Eintragung ins Handelsregister alle im Inventar aufgeführten Aktiven und Passiven von Gesetzes wegen auf die übernehmende Gesellschaft übergehen, Art. 52 FusG) qualitativ gleichwertig ist mit einer Universalsukzession. "Partiell" beziehe sich lediglich auf den (quantitativen) Umfang der Universalsukzession, nicht aber auf deren Rechtswirkungen.
Das Bundesgericht geht davon aus, dass die partielle Universalsukzession (bei der mit der Eintragung ins Handelsregister alle im Inventar aufgeführten Aktiven und Passiven von Gesetzes wegen auf die übernehmende Gesellschaft übergehen, Art. 52 FusG) qualitativ gleichwertig ist mit einer Universalsukzession. "Partiell" beziehe sich lediglich auf den (quantitativen) Umfang der Universalsukzession, nicht aber auf deren Rechtswirkungen.
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