Nichtstaatliche Verfolgung als Asylgrund anerkannt
Geschrieben von oliver kunz am 21.06.2006
in der Kategorie Ausländerrecht
Die Asylrekurskommission hat sich mit einem Grundsatzentscheid vom 8. Juni 2006 endlich zu einer Anwendung der Schutztheorie durchgerungen und anerkennt nun auch die nichtstaatliche Verfolgung als Asylgrund.
Wie die Asylrekurskommission (ARK) hat feststellen müssen, war die Schweiz mittlerweile offenbar der einzige der 143 Unterzeichnerstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, der nicht die Schutz-, sondern die Zurechenbarkeitstheorie verfolgt.
Vor kurzem (namentlich im Entscheid EMARK 2004 Nr. 14) hatte die ARK noch von einer Praxisänderung abgesehen, da die Beratungen über das neue Asylgesetz noch bevorstanden und zwar in erster Linie, um "Meinungsäusserungen des Gesetzgebers bei der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen berücksichtigen zu können".
Da nun zwischenzeitlich die parlamentarischen Beratungen abgeschlossen sind, gebe es keinen Grund mehr dafür, mit der Beurteilung dieser dogmatischen Frage zuzuwarten.
Der vom Bundesamt für Migration - bzw. dessen Vorsteher (vgl. S. 13 des Entscheids) - eingebrachte Einwand, dass mit einer Praxisänderung zuzuwarten sei bis das neue Asylgesetz in Kraft trete, vermochte die ARK nicht zu überzeugen.
Die Frage der Anerkennung nichtstaatlicher Verfolgung steht in der Tat nicht in Zusammenhang mit dieser Revision, was im übrigen auch der Bundesrat bestätigt hatte (vgl. Antwort vom 18. Mai 2004 auf die Interpellation Heberlein [04.3011]; Botschaft zur änderung des Asylgesetzes, a.a.O., S. 6858).
Im übrigen schloss die ARK aus dem Argument des Bundesamts, dass ja gegen das neue Asylgesetz ein Referendum ergriffen worden sei (vgl. dazu hier und hier), gerade die gegenteilige Schlussfolgerung als offenbar das BFM: Gerade weil der Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes zweifelhaft sei, dürfe nicht mehr mit einer Praxisänderung zugewartet werden.
Damit hat die ARK die Absicht durchkreuzt, die Anerkennung nichtstaatlicher Verfolgung als Zückerlein für die Abstimmung über das Asylgesetz aufzusparen.
Auch dies ist ein wertvoller Beitrag für die anstehende Abstimmung.
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Wie die Asylrekurskommission (ARK) hat feststellen müssen, war die Schweiz mittlerweile offenbar der einzige der 143 Unterzeichnerstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, der nicht die Schutz-, sondern die Zurechenbarkeitstheorie verfolgt.
Vor kurzem (namentlich im Entscheid EMARK 2004 Nr. 14) hatte die ARK noch von einer Praxisänderung abgesehen, da die Beratungen über das neue Asylgesetz noch bevorstanden und zwar in erster Linie, um "Meinungsäusserungen des Gesetzgebers bei der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen berücksichtigen zu können".
Da nun zwischenzeitlich die parlamentarischen Beratungen abgeschlossen sind, gebe es keinen Grund mehr dafür, mit der Beurteilung dieser dogmatischen Frage zuzuwarten.
Der vom Bundesamt für Migration - bzw. dessen Vorsteher (vgl. S. 13 des Entscheids) - eingebrachte Einwand, dass mit einer Praxisänderung zuzuwarten sei bis das neue Asylgesetz in Kraft trete, vermochte die ARK nicht zu überzeugen.
Die Frage der Anerkennung nichtstaatlicher Verfolgung steht in der Tat nicht in Zusammenhang mit dieser Revision, was im übrigen auch der Bundesrat bestätigt hatte (vgl. Antwort vom 18. Mai 2004 auf die Interpellation Heberlein [04.3011]; Botschaft zur änderung des Asylgesetzes, a.a.O., S. 6858).
Im übrigen schloss die ARK aus dem Argument des Bundesamts, dass ja gegen das neue Asylgesetz ein Referendum ergriffen worden sei (vgl. dazu hier und hier), gerade die gegenteilige Schlussfolgerung als offenbar das BFM: Gerade weil der Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes zweifelhaft sei, dürfe nicht mehr mit einer Praxisänderung zugewartet werden.
Damit hat die ARK die Absicht durchkreuzt, die Anerkennung nichtstaatlicher Verfolgung als Zückerlein für die Abstimmung über das Asylgesetz aufzusparen.
Auch dies ist ein wertvoller Beitrag für die anstehende Abstimmung.
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