Das Urteil, mit welchem eine Aberkennungsklage abgewiesen wurde, ist ein gültiger Vollstreckungstitel im Sinne von Art. 60 SchKG und kann dem Gläubiger als definitiver Rechtsöffnungstitel dienen, auch wenn das Dispositiv des Urteils keinen eigentlichen Leistungsbefehl enthält.

So hat das Bundesgericht unlängst entschieden (Urteil des Bundesgerichts vom 9. September 2008, 5A_164/2008).



Es führte dabei insbesondere aus:
Gegen die Zulassung des Aberkennungsurteils als Vollstreckungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG spricht, dass es sich um ein Feststellungs- und nicht um Leistungsurteil handelt. Wird es im Gesamtzusammenhang der konkreten Betreibung gesehen, ergänzt das Aberkennungsurteil indessen lediglich ein bereits gestelltes Leistungsbegehren des Gläubigers mit der Feststellung, dass die geltend gemachte Forderung besteht und fällig ist. Da das Aberkennungsurteil diesbezüglich in materielle Rechtskraft erwächst und damit über die konkrete Betreibung hinaus wirksam ist, kann es in einer späteren Betreibung als Vollstreckungstitel gelten unter der Voraussetzung, dass der selbe Gläubiger gegen den nämlichen Schuldner für die gleiche Forderung auf dem Betreibungsweg die Leistung erneut begehrt und dass die Forderung nicht seit Erlass des Urteils untergegangen ist.


Diese Voraussetzungen können vom Rechtsöffnungsrichter geprüft werden:
Diese Voraussetzungen, die aus streng prozessrechtlicher Sicht in einem ordentlichen Verfahren von einem Gericht beurteilt werden müssten, kann auch der Rechtsöffnungsrichter auf Grund seiner Befugnisse im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung prüfen. Sind sie erfüllt, kann die definitive Rechtsöffnung aufgrund eines Urteils gewährt werden, in dem die Aberkennungsklage abgewiesen wurde, die der Betriebene im Zuge einer früheren und nunmehr verwirkten Betreibung bezüglich derselben Forderung angehoben hatte.


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