Bekanntlich kann ein Gläubiger die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung verlangen, wenn der Schuldner bei einer Betreibung auf Pfändung Vermögensbestandteile verheimlicht hat (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG).

Der Gläubiger hat ein berechtigtes Interesse an der Abklärung, ob die Voraussetzungen von Art. 190 SchKG gegeben sind. Er kann daher verlangen, dass ihm Namen und Adressen der anderen Gläubiger bekannt gegeben werden. Darüber hinaus hat er aber auch einen Anspruch auf direkte Einsicht in das Pfändungsprotokoll (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2009, 5A_244/2009)


Wenn es dem Interessenten auf diese Weise möglich sein soll, sich über die Einzelheiten des Pfändungsvollzuges in anderen Betreibungen ins Bild zu setzen, so ist nicht ersichtlich, weshalb ihm nicht direkt Einsicht in das Pfändungsprotokoll gegeben werden darf, um anhand dieser Angaben mögliche Schlüsse über verheimlichtes Vermögen des Schuldners zu ziehen und die Einleitung einer Konkurseröffnung nach Art. 190 SchKG zu erwägen.


Folgende Einschränkungen sind allerdings zu beachten:
- "Unverhältnismässig wäre hingegen, Auskunft über Daten zu geben, welche hier für den Antragsteller (sei er betreibender Gläubiger oder nicht) keine Bedeutung haben oder nicht direkt mit der Betreibung im Zusammenhang stehen, wie z.B. das Scheidungsurteil als Beleg für rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge."
- "Richtig ist, wenn die Vorinstanz (mit dem Hinweis betreffend Zahlungsverzug) davon ausgeht, dass vor Abschluss eines Vertrages die Einsicht in das Pfändungsprotokoll in andere Betreibungen nicht gerechtfertigt ist."
- "keine Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Einsichtsrechts."


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