Strafrechtliche Haftung von Internetprovidern
Geschrieben von oliver kunz am 04.02.2010
Forenprovider, die durch Löschung von IP-Adressen elektronische Spuren vernichten, welche zur Identifikation von Tätern hätten dienen können, machen sich der Begünstigung i.S.v. Art. 305 StGB strafbar (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2010, 6B_766/2009).
Zu diesem Schluss gelangte das Bundesgericht in Anwendung der herkömmlichen Regeln (da der Bundesrat Anfangs 2008 bekanntlich entschied, dass es doch keine neuen Regeln für die Haftung von Internetprovidern brauche).
Der Entscheid lässt viele Fragen offen bzw. führt zu vielen Fragen:
- war das BüPF überhaupt anwendbar, nachdem der Beschwerdeführer Daten wohl bloss speicherte und zum Abruf bereit hielt, nicht aber übermittelte, d.h. war er effektiv Internet-Anbieter i.S. des BüPF bzw. von Art. 2 lit. a VÜPF?
- ist die Aufbewahrungspflicht in Art. 15 Abs. 3 BÜPF wirklich für auch für sog. Internet-Anbieter anwendbar?
- Hat das Bundesgericht mit dem genannten Entscheid die von der REKO-INUM propagierte Auslegung von Art. 14 Abs. 4 BüPF (vgl. deren Entscheid vom 27. April 2004, J-2003-162 (Fob)) im Ergebnis bestätigt?
- Wäre dem Beschwerdeführer nicht die (vom Bundesverwaltungsgericht kritisierte) Auffassung des EDOEB in Bezug auf IP Adressen zugute zu halten gewesen?
- kommen die medienstrafrechtlichen Sonderbestimmungen auch auf Internet-Provider zur Anwendung? Weshalb wurde die erstinstanzlich noch ausgesprochene Verurteilung wegen Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung vor zweiter Instanz aufgehoben?
- war der Beschwerdeführer einzig wegen seiner Eigenschaft als Geschäftsführer strafbar (vgl. E. 3.3)?
- welche Anforderungen wurden an den Vorsatz gestellt? Wusste der Beschwerdeführer von der strafbaren Handlung, als er die Daten (manuell?) löschte?
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Zu diesem Schluss gelangte das Bundesgericht in Anwendung der herkömmlichen Regeln (da der Bundesrat Anfangs 2008 bekanntlich entschied, dass es doch keine neuen Regeln für die Haftung von Internetprovidern brauche).
Der Entscheid lässt viele Fragen offen bzw. führt zu vielen Fragen:
- war das BüPF überhaupt anwendbar, nachdem der Beschwerdeführer Daten wohl bloss speicherte und zum Abruf bereit hielt, nicht aber übermittelte, d.h. war er effektiv Internet-Anbieter i.S. des BüPF bzw. von Art. 2 lit. a VÜPF?
- ist die Aufbewahrungspflicht in Art. 15 Abs. 3 BÜPF wirklich für auch für sog. Internet-Anbieter anwendbar?
- Hat das Bundesgericht mit dem genannten Entscheid die von der REKO-INUM propagierte Auslegung von Art. 14 Abs. 4 BüPF (vgl. deren Entscheid vom 27. April 2004, J-2003-162 (Fob)) im Ergebnis bestätigt?
- Wäre dem Beschwerdeführer nicht die (vom Bundesverwaltungsgericht kritisierte) Auffassung des EDOEB in Bezug auf IP Adressen zugute zu halten gewesen?
- kommen die medienstrafrechtlichen Sonderbestimmungen auch auf Internet-Provider zur Anwendung? Weshalb wurde die erstinstanzlich noch ausgesprochene Verurteilung wegen Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung vor zweiter Instanz aufgehoben?
- war der Beschwerdeführer einzig wegen seiner Eigenschaft als Geschäftsführer strafbar (vgl. E. 3.3)?
- welche Anforderungen wurden an den Vorsatz gestellt? Wusste der Beschwerdeführer von der strafbaren Handlung, als er die Daten (manuell?) löschte?
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