Bekanntlich kann ein Gläubiger die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung verlangen, wenn der Schuldner bei einer Betreibung auf Pfändung Vermögensbestandteile verheimlicht hat (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG).

Der Gläubiger hat ein berechtigtes Interesse an der Abklärung, ob die Voraussetzungen von Art. 190 SchKG gegeben sind. Er kann daher verlangen, dass ihm Namen und Adressen der anderen Gläubiger bekannt gegeben werden. Darüber hinaus hat er aber auch einen Anspruch auf direkte Einsicht in das Pfändungsprotokoll (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2009, 5A_244/2009)

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