Geschrieben von oliver kunz am 16.09.2009
in der Kategorie SchKG
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Tag: SchKG / Konkurs / IPRG
Der Antrag auf Anerkennung eines ausländischen Konkurses ist nach Art. 167 Abs. 1 IPRG an "das zuständige Gericht am Ort des Vermögens in der Schweiz" zu richten. "Befindet sich Vermögen an mehreren Orten, so ist das zuerst angerufene Gericht zuständig" (Art. 167 Abs. 2 IPRG).
Das Bundesgericht hatte sich in einem Urteil vom 17. Juni 2008, 5A_768/2008 mit dieser Bestimmung zu befassen.
Das Bundesgericht hatte sich in einem Urteil vom 17. Juni 2008, 5A_768/2008 mit dieser Bestimmung zu befassen.
Geschrieben von oliver kunz am 05.05.2008
in der Kategorie SchKG
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Tag: Konkurs / Konkursverwaltung
In einem heute online gestellten Urteil hat das Bundesgericht klargestellt, welche Handlungen Konkursverwalter von ausländischen Konkursen ohne Durchführung eines Hilfskonkurses in der Schweiz vornehmen dürfen.
Die Antwort ist so klar wie ernüchternd: Fast gar nichts.
Die Antwort ist so klar wie ernüchternd: Fast gar nichts.
Geschrieben von oliver kunz am 09.10.2007
in der Kategorie SchKG
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Tag: Konkurs / SchKG / unentgeltliche Rechtspflege
Wer überhaupt keine verwertbaren Aktiven mehr hat und nicht einmal mehr den Vorschuss für die Eröffnung eines Konkurses nach Art. 191 SchKG aufzuwerfen vermag, hat auch keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
Würde nämlich der Konkurs auf Antrag des Schuldners eröffnet, müsste er sogleich mangels Aktiven wieder eingestellt werden (Art. 230 SchKG).
Der Zweck des Konkurses (Befriedigung der Gläubiger) könne so von vorneherein nicht erreicht werden und einzig zur Schuldbefreiung (Einrede des mangelnden neuen Vermögens nach Art. 265 SchKG) diene der Konkurs auf Antrag des Schuldners nicht. Entsprechend sei er auch nicht vom Staate mittels unentgeltlicher Rechtspflege zu unterstützen.
(Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2007, 5A_40/2007)
Würde nämlich der Konkurs auf Antrag des Schuldners eröffnet, müsste er sogleich mangels Aktiven wieder eingestellt werden (Art. 230 SchKG).
Der Zweck des Konkurses (Befriedigung der Gläubiger) könne so von vorneherein nicht erreicht werden und einzig zur Schuldbefreiung (Einrede des mangelnden neuen Vermögens nach Art. 265 SchKG) diene der Konkurs auf Antrag des Schuldners nicht. Entsprechend sei er auch nicht vom Staate mittels unentgeltlicher Rechtspflege zu unterstützen.
(Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2007, 5A_40/2007)
Das Bundesgericht hat in einem heute online gestellten und zur Publikation vorgesehenen Urteil entschieden, dass im Konkurs des Mieters auch der vertraglich vereinbarte Verzugszins auf die nach Konkurseröffnung fällig werdenden Mietzinsforderungen zu kollozieren ist.
Leider befasst es sich nicht im Detail mit der Frage, wieso künftige Forderungen nur, aber immerhin, soweit zuzulassen sind, als sie durch das Retentionsrecht gedeckt sind. Darauf wird hier - oder an anderer Stelle - noch einzugehen sein.
(Urteil des Bundesgericht vom 30. Juni 2006, 5C.97/2006)
Leider befasst es sich nicht im Detail mit der Frage, wieso künftige Forderungen nur, aber immerhin, soweit zuzulassen sind, als sie durch das Retentionsrecht gedeckt sind. Darauf wird hier - oder an anderer Stelle - noch einzugehen sein.
(Urteil des Bundesgericht vom 30. Juni 2006, 5C.97/2006)
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