Geschrieben von oliver kunz am 18.09.2009
in der Kategorie SchKG
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Tag: SchKG / Akteneinsicht
Bekanntlich kann ein Gläubiger die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung verlangen, wenn der Schuldner bei einer Betreibung auf Pfändung Vermögensbestandteile verheimlicht hat (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG).
Der Gläubiger hat ein berechtigtes Interesse an der Abklärung, ob die Voraussetzungen von Art. 190 SchKG gegeben sind. Er kann daher verlangen, dass ihm Namen und Adressen der anderen Gläubiger bekannt gegeben werden. Darüber hinaus hat er aber auch einen Anspruch auf direkte Einsicht in das Pfändungsprotokoll (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2009, 5A_244/2009)
Der Gläubiger hat ein berechtigtes Interesse an der Abklärung, ob die Voraussetzungen von Art. 190 SchKG gegeben sind. Er kann daher verlangen, dass ihm Namen und Adressen der anderen Gläubiger bekannt gegeben werden. Darüber hinaus hat er aber auch einen Anspruch auf direkte Einsicht in das Pfändungsprotokoll (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2009, 5A_244/2009)
Geschrieben von oliver kunz am 16.09.2009
in der Kategorie SchKG
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Tag: SchKG / Konkurs / IPRG
Der Antrag auf Anerkennung eines ausländischen Konkurses ist nach Art. 167 Abs. 1 IPRG an "das zuständige Gericht am Ort des Vermögens in der Schweiz" zu richten. "Befindet sich Vermögen an mehreren Orten, so ist das zuerst angerufene Gericht zuständig" (Art. 167 Abs. 2 IPRG).
Das Bundesgericht hatte sich in einem Urteil vom 17. Juni 2008, 5A_768/2008 mit dieser Bestimmung zu befassen.
Das Bundesgericht hatte sich in einem Urteil vom 17. Juni 2008, 5A_768/2008 mit dieser Bestimmung zu befassen.
Geschrieben von oliver kunz am 18.02.2009
in der Kategorie IPR
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Tag: LugÜ / SchKG / IPRG
Das Lugano Übereinkommen (LugÜ) wurde bekanntlich überarbeitet und weitgehend der EuGVVO angepasst (wie ich hier bereits berichtet habe).
Heute hat nun der Bundesrat den Entwurf sowie die Botschaft für die Genehmigung und Umsetzung des revidierten Lugano Übereinkommens veröffentlicht.
Das wichtigste vorweg: Das LugÜ wird voraussichtlich zusammen mit eidgenössischer ZPO und StPO, d.h. am 1.1.2011 in Kraft treten und das Inkrattreten wird punktuelle Anpassungen auch von SchKG und IPRG mit sich bringen.
Heute hat nun der Bundesrat den Entwurf sowie die Botschaft für die Genehmigung und Umsetzung des revidierten Lugano Übereinkommens veröffentlicht.
Das wichtigste vorweg: Das LugÜ wird voraussichtlich zusammen mit eidgenössischer ZPO und StPO, d.h. am 1.1.2011 in Kraft treten und das Inkrattreten wird punktuelle Anpassungen auch von SchKG und IPRG mit sich bringen.
Geschrieben von oliver kunz am 02.02.2009
in der Kategorie SchKG
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Tag: Arrest / Einsprache / SchKG
Die grundsätzlich 10-tägige Frist zur Einreichung einer Arresteinsprache nach Art. 278 Abs. 1 SchKG beginnt erst mit der formell korrekten Zustellung der Arresturkunde (welche auch den Arrestbefehl enthält). Insbesondere ist blosse Kenntnisnahme von Arresturkunde und -befehl nicht fristauslösend, auch nicht wenn der Einsprecher beim Vollzug des Arrestes anwesend ist, oder wenn Einsicht in die Arrestakten gewährt wird.
(Urteil des Bundesgerichts vom 9. Januar 2009, 5A_545/2007)
(Urteil des Bundesgerichts vom 9. Januar 2009, 5A_545/2007)
Geschrieben von oliver kunz am 25.10.2008
in der Kategorie SchKG
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Tag: Rechtsöffnung / SchKG / Aberkennungsklage
Das Urteil, mit welchem eine Aberkennungsklage abgewiesen wurde, ist ein gültiger Vollstreckungstitel im Sinne von Art. 60 SchKG und kann dem Gläubiger als definitiver Rechtsöffnungstitel dienen, auch wenn das Dispositiv des Urteils keinen eigentlichen Leistungsbefehl enthält.
So hat das Bundesgericht unlängst entschieden (Urteil des Bundesgerichts vom 9. September 2008, 5A_164/2008).
So hat das Bundesgericht unlängst entschieden (Urteil des Bundesgerichts vom 9. September 2008, 5A_164/2008).